Kon­kur­renz­tä­tig­keit im Arbeits­ver­hältnis kann zu frist­loser Kün­di­gung führen

Solange das Arbeits­ver­hältnis besteht, ist dem Arbeit­nehmer jede Kon­kur­renz­tä­tig­keit
unter­sagt. Eine gesell­schafts­recht­liche Betei­li­gung von 50 % an einer juris­ti­schen
Person eröffnet jeden­falls dann maß­geb­li­chen Ein­fluss auf den Geschäfts­be­trieb,
wenn Beschlüsse der Gesell­schaft mit Stim­men­mehr­heit gefasst werden müssen.

Agiert diese Gesell­schaft unter 50%iger Betei­li­gung des Arbeit­neh­mers wäh­rend
des Bestehens seines Arbeits­ver­hält­nisses kon­kur­rie­rend im Han­dels­zweig
des Arbeit­ge­bers am Markt, stellt dieses nach Auf­fas­sung des LAG Schleswig-Hol­stein
in seinem Urteil vom 12.4.2017 einen wich­tigen Grund für eine frist­lose
Kün­di­gung wegen Ver­stoßes gegen das ver­trag­liche Wett­be­werbs­verbot
dar.