Kom­pro­miss zur Locke­rung des Infor­ma­ti­ons­ver­bots für Schwan­ger­schafts­ab­brüche

Nach einem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung können Ärzte, Kran­ken­häuser und Ein­rich­tungen künftig öffent­lich dar­über infor­mieren, dass sie Schwan­ger­schafts­ab­brüche durch­führen. Auch der Hin­weis auf wei­tere Infor­ma­tionen zu Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen von neu­tralen Stellen wie bei­spiels­weise der Ärz­te­kammer sind erlaubt.

Zulässig sind Hin­weise über ange­wandte Methoden nur auf einer zen­tralen Liste, die sei­tens der Bun­des­ärz­te­kammer geführt werden soll. Sie ent­hält auch die Namen der Ärzte, die Schwan­ger­schafts­ab­brüche durch­führen. Die Liste wird monat­lich aktua­li­siert und ist im Internet ein­sehbar.

Dar­über hinaus sieht der Geset­zes­be­schluss vor, dass Kran­ken­kassen die Kosten für die Ver­hü­tungs­pille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebens­jahr über­nehmen. Das soll helfen, unge­wollte Schwan­ger­schaften zu ver­meiden.

Der Bun­desrat hat die vom Bun­destag beschlos­sene Ände­rung des Wer­be­ver­bots für Schwanger-schafts­ab­brüche am 15.3.2019 gebil­ligt.