Kom­mis­sion emp­fiehlt schritt­weise Anhe­bung des Min­dest­lohns

Laut einer Emp­feh­lung der Min­dest­lohn­kom­mis­sion vom 1.7.2020 soll der gesetz­liche Min­dest­lohn in meh­reren Stufen ange­hoben werden. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto. In den nächsten Stufen steigt der Min­dest­lohn zum 1.1.2021 auf 9,50 €, zum 1.7.2021 auf 9,60 € und zum 1.1.2022 auf 9,82 €. Ab dem 1.7.2022 soll er dann 10,45 € brutto betragen.

Der gesetz­liche Min­dest­lohn gilt für alle Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen haben auch Prak­ti­kan­tinnen und Prak­ti­kanten Anspruch auf Min­dest­lohn. Aus­ge­nommen vom Erhalt des Min­dest­lohns sind z. B. Aus­zu­bil­dende, ehren­amt­lich Tätige, Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung und Ange­stellte mit Bran­chen­ta­rif­ver­trägen.

Beson­dere Beach­tung kommt hier den gering­fügig Beschäf­tigten, den sog. Mini­job­bern, zu. Bei Ver­trägen mit Mini­job­bern sollte über­prüft werden, ob durch den Min­dest­lohn die Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 € pro Monat über­schritten wird.