Klausel zur auto­ma­ti­schen Ver­län­ge­rung eines Makler-Allein­auf­trags

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 28.5.2020 ent­schieden, dass einem Immo­bi­li­en­makler in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen grund­sätz­lich ein auf sechs Monate befris­teter Mak­le­r­al­lein­auf­trag erteilt werden kann, der sich auto­ma­tisch um jeweils drei wei­tere Monate ver­län­gert, wenn er nicht inner­halb einer Frist von vier Wochen gekün­digt wird.

Ein Mak­le­r­al­lein­auf­trag, mit dem sich der Makler zum Tätig­werden ver­pflichtet und durch den der Mak­ler­kunde auf sein Recht ver­zichtet, einen wei­teren Makler mit der Suche nach geeig­neten Ver­trags­part­nern zu beauf­tragen, kann grund­sätz­lich wirksam unter Ver­wen­dung von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen geschlossen werden. Bei einem sol­chen Mak­le­r­al­lein­auf­trag kann in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen auch eine an dem Zeit­be­darf für eine erfolg­ver­spre­chende Tätig­keit ori­en­tierte Min­dest­lauf­zeit ver­ein­bart werden. Für den einem Immo­bi­li­en­makler erteilten Allein­auf­trag ist eine Bin­dungs­frist von sechs Monaten regel­mäßig ange­messen. Auch eine in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen vor­ge­se­hene auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der zunächst auf sechs Monate ver­ein­barten Ver­trags­lauf­zeit eines Mak­le­r­al­lein­auf­trags um jeweils drei Monate bei unter­blie­bener Kün­di­gung ist grund­sätz­lich unbe­denk­lich.

So wird ein Mak­ler­kunde bei Ver­ein­ba­rung einer ersten Ver­trags­lauf­zeit von sechs Monaten und von auto­ma­ti­schen Ver­län­ge­rungen um jeweils drei Monate durch eine in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen vor­ge­se­hene vier­wö­chige Frist zur Kün­di­gung des ein­fa­chen Mak­le­r­al­lein­auf­trags nicht unan­ge­messen benach­tei­ligt.