Klar­stel­lung zur Umsatz­steuer bei Ver­mie­tung mit Ein­rich­tung

Unter­nehmen, die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen zur kurz­fris­tigen Beher­ber­gung von Fremden bereit­halten, sind von der Umsatz­steuer nicht befreit. Die „Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken” ist hin­gegen steu­er­frei.

Leis­tungen wie Ein­rich­tungs­ge­gen­stände, die für die Nut­zung einer gemie­teten Immo­bilie nütz­lich oder sogar not­wendig sind, können im Ein­zel­fall ent­weder Neben­leis­tungen dar­stellen oder mit der Ver­mie­tung untrennbar ver­bunden sein und mit dieser eine ein­heit­liche Leis­tung bilden.

Mit Urteil vom 11.11.2015 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof dazu, dass die Umsatz­steu­er­be­freiung auch die Ver­mie­tung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer ange­legt ist. Im ent­schie­denen Fall ging es um die Über­las­sung von Inventar eines Pfle­ge­heims als Neben­leis­tung.

Mit Schreiben vom 8.12.2017 ändert das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium nun­mehr seine anders­lau­tende Auf­fas­sung und gibt das auch in einem geän­derten Umsatz­steu­er­erlass bekannt. Danach heißt es: Die Steu­er­be­freiung erstreckt sich in der Regel auch auf mit­ver­mie­tete oder mit­ver­pach­tete Ein­rich­tungs­ge­gen­stände, z. B. auf das beweg­liche Büro­mo­bi­liar oder das beweg­liche Inventar eines Senio­ren­heims.

Bitte beachten Sie! Die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von „Betriebs­vor­rich­tungen” (Maschinen und sons­tigen Vor­rich­tungen, die zu einer Betriebs­an­lage gehören) ist selbst dann umsatz­steu­er­pflichtig, wenn diese wesent­liche Bestand­teile des Grund­stücks sind.