Klar­stel­lung zum Steu­er­abzug bei der Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für das Vor­jahr

In der Regel sind bei sog. Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nern Betriebs­aus­gaben und Wer­bungs­kosten in dem Kalen­der­jahr abzu­setzen, in dem sie geleistet worden sind. Regel­mäßig wie­der­keh­rende Aus­gaben – wie z. B. die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung – die beim Steu­er­pflich­tigen kurze Zeit, d. h. zehn Tage, nach Been­di­gung des Kalen­der­jahres anfallen, sind als in dem Kalen­der­jahr abge­flossen anzu­sehen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören. Ein Abzug als Betriebs­aus­gaben ist dann für dieses Jahr mög­lich.

Damit abwei­chend geleis­tete Zah­lungen im Jahr ihrer wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abge­zogen werden dürfen, müssen sie inner­halb des Zehn-Tages-Zeit­raums fällig und geleistet worden sein. Beide Vor­aus­set­zungen müssen nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung kumu­lativ erfüllt sein. Die Abfluss­fik­tion gilt daher nicht, wenn nur die Zah­lung inner­halb der „kurzen Zeit” nach dem Ende des Kalen­der­jahres, z. B. am 8.1., erfolgt ist, der Fäl­lig­keits­zeit­punkt aber – wegen Ver­län­ge­rung der Fäl­lig­keits­frist durch die Sams­ta­g/­Sonntag-Reg­lung – außer­halb dieses Zeit­raums also z. B. dann am Montag, dem 12.1. liegt.

Die Abga­ben­ord­nung schreibt vor: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetz­li­chen Fei­ertag oder einen Sonn­abend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächst­fol­genden Werk­tags. Dem­nach ist die Vor­aus­zah­lung nicht am Sonn­abend, dem 10.1.2015, son­dern erst an dem fol­genden Montag, dem 12.1.2015 und damit außer­halb des Zehn-Tages-Zeit­raums fällig geworden.

Mit seiner Ent­schei­dung vom 27.6.2018 wendet sich der BFH gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung. Bei der Ermitt­lung der Fäl­lig­keit ist allein auf die gesetz­liche Frist abzu­stellen, nicht hin­gegen auf eine mög­liche Ver­län­ge­rung der Frist. Diese Ver­län­ge­rung ist nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abfluss­fik­tion, nicht aber um eine Frist han­delt, sodass sich die Frage nach einer Ver­län­ge­rung erüb­rigt.

Anmer­kung: Das Urteil ist immer dann von Bedeu­tung, wenn der 10.1. auf einen Sonn­abend oder Sonntag fällt – im Urteils­falle für das Jahr 2015 und das nächste Mal somit im Januar 2021. Die Reak­tion der Finanz­ver­wal­tung auf das Urteil steht noch aus.