Keine Wer­bung auf Social-Media-Platt­formen mit über Gewinn­spiele gene­rierten Bewer­tungen

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 ent­schieden, dass eine Wer­bung mit Bewer­tungen auf Social-Media-Platt­formen, die als Gegen­leis­tung für die Teil­nahme an einem Gewinn­spiel abge­geben werden, unlauter ist. Es kann unter­stellt werden, dass durch eine Gewinn­spiel­aus­lo­bung eine erheb­liche Zahl an Bewer­tungen gene­riert wird.

In dem ent­schie­denen Fall lobte ein Unter­nehmen über Face­book ein Gewinn­spiel für einen Luxus-Whirl­pool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz ein­fach: Diesen Post liken, kom­men­tieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinn­chance”.

Die Wer­bung mit den hier gegen­ständ­li­chen Bewer­tungen war irre­füh­rend und damit unlauter, ent­schied das OLG. Grund­sätz­lich wirken Äuße­rungen Dritter in der Wer­bung objektiv und werden daher im All­ge­meinen höher bewertet als eigene Äuße­rungen des Wer­benden. Des­halb war die Wer­bung mit bezahlten Emp­feh­lungen unzu­lässig. Ein Kunde, der eine Emp­feh­lung aus­spricht, muss in seinem Urteil frei und unab­hängig sein.

Die Bewer­tungen waren jedoch teil­weise nicht frei und unab­hängig abge­geben worden. Es ist viel­mehr davon aus­zu­gehen, dass ein nicht uner­heb­li­cher Teil der Bewer­tungen nur des­halb abge­geben wurde, weil sie durch die Gewinn­spiel­teil­nahme „belohnt” wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewer­tungen aus Anlass des Gewinn­spiels eher positiv aus­fallen. Es ist damit keine „bezahlte” Emp­feh­lung im Wort­sinn gegeben. Gleich­wohl sind die Bewer­tungen nicht als objektiv anzu­sehen, stellte das OLG klar.