Keine steu­er­recht­liche Bera­tungs­pflicht des Immo­bi­li­en­mak­lers

Einen Makler trifft beim Fehlen einer ent­spre­chenden Ver­ein­ba­rung grund­sätz­lich keine ver­trag­liche Neben­pflicht, steu­er­recht­liche Fragen zu prüfen, die sich im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag stellen, den er ver­mit­telt oder für dessen Abschluss er eine Gele­gen­heit nach­weist und seinen Auf­trag­geber über die in diesem Zusam­men­hang rele­vanten Umstände auf­zu­klären.

Abwei­chendes gilt im Ein­zel­fall aus­nahms­weise dann, wenn der Makler sich hin­sicht­lich bestimmter Steu­er­fragen als Fach­mann aus­gibt, wenn er sich bei­spiels­weise in seiner Wer­bung einer lang­jäh­rigen Tätig­keit und Erfah­rung rühmt, wenn der Auf­trag­geber hin­sicht­lich ver­trags­re­le­vanter Umstände erkennbar recht­li­cher Beleh­rung bedarf oder wenn der Makler den Auf­trag­geber zu einem ris­kanten Vor­gehen ver­an­lasst oder ihn sonst zu einem unvor­teil­haften und über­stürzten Ver­trags­schluss ver­leitet.

Ein Makler, der einen Grund­stücks­kauf ver­mit­telt, ist nur dann gehalten, auf mög­liche steu­er­recht­liche Folgen des ver­mit­telten Geschäfts hin­zu­weisen, wenn er auf­grund beson­derer Umstände Anlass zu der Ver­mu­tung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Ent­ste­hens einer beson­deren Steu­er­pflicht (z. B. Ver­kauf der Immo­bilie inner­halb der 10-jäh­rigen Spe­ku­la­ti­ons­frist) nicht bewusst ist.