Keine Grund­er­werb­steuer bei Zubehör

Die Grund­er­werb­steuer bemisst sich nach der Gegen­leis­tung für das Grund­stück und wird anschlie­ßend mit dem Grund­er­werb­steu­er­satz des jewei­ligen Bun­des­lands mul­ti­pli­ziert. Bei der Berech­nung werden aller­dings die Werte nicht berück­sich­tigt, welche auf mit­er­wor­benes Zubehör ent­fallen. Dies hatte der Bun­des­fi­nanzhof am 3.6.2020 ent­schieden. Vor­an­ge­gangen war ein Fall, bei dem beim Ver­kauf eines Geschäfts die darin befind­liche Laden­ein­rich­tung mit in die Berech­nung der Grund­er­werb­steuer ein­be­zogen wurde.

Nach dieser Ent­schei­dung wird Zubehör wie z. B. eine Laden­ein­rich­tung als beweg­liche Sache gesetz­lich defi­niert, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck einer Haupt­sache dient und mit dieser in einem räum­li­chen Ver­hältnis steht. Damit sind alle dem Unter­nehmen zuge­ord­neten Gegen­stände als Zubehör anzu­sehen, wenn eine dau­ernde Ver­bin­dung mit dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Grund­stücks vor­liegt. Ob Zubehör vor­liegt oder nicht, ist in jedem Fall geson­dert zu prüfen.