Keine Geschenk­zu­gaben bei Rezept­ein­lö­sung in der Apo­theke

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 ent­schieden, dass inlän­di­sche Apo­theken ihren Kunden beim Erwerb ver­schrei­bungs­pflich­tiger Arz­nei­mittel keine Vor­teile in Form von Sach­leis­tungen (z. B. eine Rolle Geschenk­pa­pier, ein Paar Kuschel­so­cken oder Gut­scheine) ver­spre­chen und gewähren dürfen.

Ein Apo­theker ver­stößt gegen die arz­nei­mit­tel­recht­liche Preis­bin­dung, wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezept­pflich­tigen Arz­nei­mit­tels eine Sach­zu­wen­dung ver­spricht und gewährt. Ver­sand­apo­theken mit Sitz im EU-Aus­land können jedoch im Falle des Ver­sands an Kunden in Deutsch­land Rabatte und Boni auf ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mittel gewähren. Ange­sichts des bis­lang geringen Markt­an­teils der aus­län­di­schen Arz­nei­mit­tel­ver­sender an der Abgabe von rezept­pflich­tigen Arz­nei­mit­teln in Deutsch­land ist die Preis­bin­dung für die inlän­di­schen Apo­theken wei­terhin zumutbar.