Keine Dul­dung der Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) hat mit Urteil vom 4.6.2020 ent­schieden, dass Arbeit­nehmer nicht zu einer Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck-Scanner ver­pflichtet sind.

Zu dieser Ent­schei­dung lag dem Gericht fol­gender Sach­ver­halt vor: Ein Arbeit­geber führte ein Zeit­er­fas­sungs­system ein, das mit einem Fin­ger­ab­druck-Scanner bedient wird. Das ein­ge­führte System ver­ar­beitet nicht den Fin­ger­ab­druck als Ganzes, son­dern die Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gungen (Minu­tien). Der Arbeit­nehmer lehnte eine Benut­zung dieses Sys­tems ab. Der Arbeit­geber erteilte ihm des­halb eine Abmah­nung.

Das LAG führte aus, dass der Arbeit­nehmer dieses Zeit­er­fas­sungs­system nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minu­tien ver­ar­beitet, han­delt es sich um bio­me­tri­sche Daten. Eine Ver­ar­bei­tung sol­cher Daten ist nach der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) nur aus­nahms­weise mög­lich. Eine solche Aus­nahme kann hier nicht fest­ge­stellt werden. Ent­spre­chend war eine Erfas­sung ohne Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers nicht zulässig. Die Wei­ge­rung der Nut­zung stellte des­halb keine Pflicht­ver­let­zung dar, sodass der Arbeit­nehmer die Ent­fer­nung der Abmah­nung aus der Per­so­nal­akte ver­langen durfte.