Keine Aus­gleichs­zah­lung bei Streik am Flug­hafen

Nach der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung haben Flug­rei­sende u. a. bei Annul­lie­rung oder Ver­spä­tung ab drei Stunden einen finan­zi­ellen Ent­schä­di­gungs­an­spruch. Dieser beträgt pro Flug­gast, je nach Distanz der Flug­strecke, 250 bis 600 €. Was pas­siert jedoch bei einem Flug­aus­fall auf­grund eines Streiks z. B. des Sicher­heits­per­so­nals?

Hier han­delt es sich um außer­ge­wöhn­liche Umstände, bei denen dem Rei­senden in der Regel kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zusteht. Begründet die Flug­ge­sell­schaft die Ver­sa­gung der Ent­schä­di­gung aller­dings mit einem Streik, der schon Tage zurück­liegt, kann den­noch ein Anspruch bestehen. Ein Abweisen kann aber infrage kommen, wenn die Flug­ge­sell­schaft glaub­haft macht, dass für die Wie­der­her­stel­lung des nor­malen Flug­be­triebs zwi­schen­zeit­lich keine Maß­nahmen ergriffen werden konnten.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 15.1.2019 ent­schie­denen Fall wurde Rei­senden sogar eine Ent­schä­di­gung ver­sagt, weil an einem Flug­hafen die Com­pu­ter­sys­teme aus­ge­fallen waren und das für die Instand­set­zung zustän­dige Unter­nehmen bestreikt wurde. Der Sys­tem­aus­fall konnte erst nach 13 Stunden behoben werden, wodurch es zu erheb­li­chen Ver­spä­tungen der Flüge kam.