Keine Ände­rung des Bebau­ungs­plans wegen Erhalt der freien Aus­sicht

Der freie Blick in die Land­schaft und der Erhalt des Land­schafts­bildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwä­gung zur Ände­rung eines Bebau­ungs­plans berück­sich­tigen muss.

Der Erhalt der freien Aus­sicht auf ein Feld sowie den Kamm des Weser­ge­birges in weiter Ent­fer­nung begründet keinen abwä­gungs­er­heb­li­chen Belang, der in der Pla­nung zu berück­sich­tigen wäre. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Lüne­burg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.

Bei dem ent­schie­denen Fall ging der Eigen­tümer eines mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus bebauten Grund­stücks mit meh­reren Nor­men­kon­troll­an­trägen beim OVG gegen einen Bebau­ungs­plan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohn­bau­flä­chen Einzel- und Dop­pel­häuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grund­stücks­grenze errichtet werden durften. Die Anträge begrün­dete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bis­he­rige Aus­sicht auf einen Acker und das weit ent­fernte Weser­ge­birge weg­fallen würde.