Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Säge­ar­beiten für Nach­barn

Grund­sätz­lich können auch arbeit­neh­mer­ähn­liche Tätig­keiten (Wie-Beschäf­ti­gung) außer­halb eines bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung stehen. In einem vom Thü­rin­gi­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) am 5.9.2019 ent­schie­denen Fall führte ein Mann für seine Nach­barin Säge­ar­beiten (Brenn­holz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erheb­liche Schnitt­ver­let­zungen zu. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft hatte das Vor­liegen eines Arbeits­un­falls ver­neint.

Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei ver­ant­wort­lich und nicht nach Anwei­sung arbei­tete und aus­schließ­lich er die Lei­tung hatte. Ferner hatte er das erfor­der­liche Werk­zeug mit­ge­bracht und war im Umgang mit Säge­ar­beiten nicht uner­fahren. Inso­fern ent­schieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäf­ti­gung gefor­dert – von einer arbeit­neh­mer­ähn­li­chen son­dern im Gegen­teil unter­neh­mer­ähn­li­chen Tätig­keit aus­zu­gehen war.