Kein höheres Eltern­geld auf­grund der Ein­mal­zah­lung von Urlaubs- oder Weih­nachts­geld

Jähr­lich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weih­nachts­geld erhöhen nicht das Eltern­geld. Diese Gelder bleiben bei der Bemes­sung des Eltern­geldes als sons­tige Bezüge außer Betracht. Dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt am 29.6.2017 ent­schieden.

Das Eltern­geld bemisst sich für Arbeit­nehmer nach dem Durch­schnitt des lau­fenden, in der Regel monat­lich zuflie­ßenden Lohns im Bemes­sungs­zeit­raum. Übli­cher­weise sind damit die lau­fenden Löhne in den 12 Kalen­der­mo­naten vor dem Geburts­monat des Kindes Grund­lage der Berech­nung. Nicht zu diesem lau­fenden Arbeits­ein­kommen gehören Urlaubs- oder Weih­nachts­geld, wel­ches im Bemes­sungs­zeit­raum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemes­sung des Eltern­geldes unmaß­geb­li­chen, lohn­steu­er­lich als sons­tige Bezüge behan­delten Ein­nahmen.

Eine Zuord­nung zum lau­fenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weih­nachts­geld als Teile des Gesamt­jah­res­lohns zu berechnen sind. Auch dass sie in glei­cher Höhe wie regel­mä­ßiger Monats­lohn gezahlt werden, begründet keine wie­der­holten bezie­hungs­weise lau­fenden Zah­lungen. Die Zah­lung erfolgte viel­mehr anlass­be­zogen einmal vor der Urlaubs­zeit und einmal vor Weih­nachten.