Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 in Pla­nung

Mit dem sog. Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 (JStG 2020) will die Bun­des­re­gie­rung not­wen­dige Anpas­sungen an EU-Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sowie des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­nehmen. Auf­ge­griffen wurden aber auch neue Rege­lungen. Nach­fol­gend sollen zunächst die für die Steu­er­pflich­tigen wich­tigsten Ände­rungen auf­ge­zeigt werden.

Neu­re­ge­lung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags: Die Pla­nungen sehen vor, den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von 40 % auf 50 % anzu­heben. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge und Son­der­ab­schrei­bungen sollen künftig auch für ver­mie­tete begüns­tigte Wirt­schafts­güter unein­ge­schränkt gelten. Das gilt unab­hängig von der Dauer der jewei­ligen Ver­mie­tung. Somit sind künftig – im Gegen­satz zur bis­he­rigen Rege­lung – auch län­ger­fris­tige Ver­mie­tungen für mehr als drei Monate unschäd­lich.

Bis­lang gelten für die ein­zelnen Ein­kunfts­arten unter­schied­liche Betriebs­grö­ßen­merk­male, die für die Inan­spruch­nahme des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nicht über­schritten werden dürfen. Künftig soll für alle Ein­kunfts­arten eine ein­heit­liche Gewinn­grenze i. H. v. 150.000 € für die Inan­spruch­nahme von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen gelten.

Anmer­kung: Diese Ände­rung gilt glei­cher­maßen auch für die Inan­spruch­nahme von Son­der­ab­schrei­bungen von bis zu 20 %.

Ins­be­son­dere im Rahmen von Betriebs­prü­fungen wurde die „nach­träg­liche” Bean­tra­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs in Anspruch genommen, um fest­ge­stellte Mehr­ergeb­nisse auch noch nach Anschaf­fung eines Wirt­schafts­guts zu kom­pen­sieren. Eine Neu­re­ge­lung ver­hin­dert die Ver­wen­dung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen für Inves­ti­tionen, die zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung bereits ange­schafft oder her­ge­stellt wurden.

In Zukunft soll sicher­ge­stellt werden, dass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nur dem­je­nigen gewährt wird, der auch tat­säch­lich Inves­ti­tionen tätigt. So kann er auch nur für Inves­ti­tionen eines Mit­un­ter­neh­mers in seinem Son­der­be­triebs­ver­mögen ver­wendet werden.

Die Neu­re­ge­lungen zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und der Son­der­ab­schrei­bung sollen bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirt­schafts­jahren gelten.

Steu­er­be­güns­tigte Zusatz­leis­tungen des Arbeit­ge­bers: Mit einer neuen Rege­lung soll für das gesamte Ein­kom­men­steu­er­ge­setz klar­ge­stellt werden, dass nur Zusatz­leis­tungen des Arbeit­ge­bers – also Leis­tungen, die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gezahlt werden – steu­er­be­güns­tigt sind. Leis­tungen werden nur dann „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn” erbracht, wenn

  • die Leis­tung nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn ange­rechnet,
  • der Anspruch auf Arbeits­lohn nicht zugunsten der Leis­tung her­ab­ge­setzt,
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht anstelle einer bereits ver­ein­barten
    künf­tigen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt und
  • bei Weg­fall der Leis­tung der Arbeits­lohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auf­fas­sung ver­treten. Die Neu­re­ge­lung ist erst­mals auf Leis­tungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohn­zah­lungs­zeit­raum zuge­wendet werden, zu gebrau­chen.

Steu­er­freie Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld: Durch das Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde eine begrenzte und befris­tete Steu­er­be­freiung für Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld ein­ge­führt. Die Befris­tung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr ver­län­gert. Die Steu­er­frei­heit gilt damit für Lohn­zah­lungs­zeit­räume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Ver­bil­ligte Woh­nungs­über­las­sung: Bei einer ver­bil­ligten Über­las­sung einer Woh­nung zu weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete ist eine gene­relle Auf­tei­lung der Nut­zungs­über­las­sung in einen ent­gelt­lich und einen unent­gelt­lich ver­mie­teten Teil vor­zu­nehmen, wobei nur die auf den ent­gelt­lich ver­mie­teten Teil der Woh­nung ent­fal­lenden Wer­bungs­kosten von den Miet­ein­nahmen abge­zogen werden können.

Mit einer Ände­rung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wird die Grenze für die gene­relle Auf­tei­lung der Wohn­raum­über­las­sung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 in einen ent­gelt­lich und in einen unent­gelt­lich ver­mie­teten Teil auf 50 % der orts­üb­li­chen Miete her­ab­ge­setzt. Beträgt das Ent­gelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete, ist eine sog. Total­über­schuss­pro­gno­se­prü­fung vor­zu­nehmen.

Fällt diese Prü­fung positiv aus, wird Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht ange­nommen und der volle Wer­bungs­kos­ten­abzug gewährt. Bei einem nega­tiven Ergebnis ist von einer Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht nur für den ent­gelt­lich ver­mie­teten Teil aus­zu­gehen, für den die Wer­bungs­kosten auch nur anteilig abge­zogen werden können.

Wei­tere Ände­rungen sind bei der Umset­zung des sog. Mehr­wert­steuer-Digi­tal­pa­kets und die Kon­kre­ti­sie­rung zur Rück­wir­kung einer Rech­nungs­kor­rektur geplant.

Bitte beachten Sie: Diese Infor­ma­tionen wurden dem „Regie­rungs­ent­wurf des JStG 2020” ent­nommen. Bis zur Ver­ab­schie­dung des Gesetzes können und werden sich ver­mut­lich noch Ände­rungen ergeben. Über die ein­zelnen Neu­re­ge­lungen infor­mieren wir Sie, sobald das Geset­zes­paket ver­ab­schiedet wurde und sie in Kraft treten.