Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 tritt in Kraft

Der Bun­desrat stimmte am 29.11.2019 zahl­rei­chen Ände­rungen im Steu­er­recht zu, die der Bun­destag bereits am 7.11.2019 ver­ab­schiedet hatte. Sie dienen der Anpas­sung an EU-Recht, der Digi­ta­li­sie­rung und Ver­fah­rens­ver­ein­fa­chung. Die vor­ge­se­henen Maß­nahmen sind sehr umfang­reich und sollen hier zunächst stich­punkt­artig auf­ge­zeigt werden. Über die ein­zelnen rele­vanten Rege­lungen werden wir Sie über dieses Infor­ma­ti­ons­schreiben auf dem Lau­fenden halten.

  • Es wird eine Son­der­ab­schrei­bung für neue Elek­tro­nutz­fahr­zeuge sowie elek­trisch betrie­bene Las­ten­fahr­räder in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaf­fung zusätz­lich zur regu­lären Abschrei­bung ein­ge­führt. Begüns­tigt werden Elek­tro­nutz­fahr­zeuge der EG-Fahr­zeug­klassen N1, N2 und N3, die ganz oder über­wie­gend aus mecha­ni­schen oder elek­tro­che­mi­schen Ener­gie­spei­chern oder aus emis­si­ons­frei betrie­benen Ener­gie­wand­lern gespeist werden. Zu den begüns­tigten elek­trisch betrie­benen Las­ten­fahr­rä­dern gehören solche, die ein Min­dest-Trans­port­vo­lumen von 1 m³ und eine Nutz­last von min­des­tens 150 kg auf­weisen. Diese Son­der­ab­schrei­bung gilt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 ange­schafft werden.
  • Bei der pri­vaten Nut­zung von betrieb­li­chen Elek­tro­fahr­zeugen oder von extern auf­lad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Rege­lung gilt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 ange­schafft werden. Das Jah­res­steu­er­ge­setz erwei­tert diese Rege­lung nun­mehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025 für Fahr­zeuge, die unter aus­schließ­li­cher Nut­zung der elek­tri­schen Antriebs­ma­schine eine Reich­weite von min­des­tens 60 Kilo­me­tern errei­chen. Wird das Fahr­zeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 ange­schafft, muss die Min­destreich­weite 80 Kilo­meter betragen. Über­schreitet die Koh­len­di­oxid­emis­sion je gefah­renen Kilo­meter 50 Gramm nicht, spielt die Min­destreich­weite keine Rolle.
    Beträgt der Brut­to­lis­ten­preis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ange­schafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahr­zeug gar keine Kohlen­dioxidemission ver­ur­sacht.
  • Die Steu­er­be­freiung für vom Arbeit­geber gewährte Vor­teile für das elek­tri­sche Auf­laden eines Elek­tro­fahr­zeugs oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs im Betrieb des Arbeit­ge­bers oder eines ver­bun­denen Unter­neh­mens und für die zeit­weise zur pri­vaten Nut­zung über­las­sene betrieb­liche Lade­vor­rich­tung wird bis zum 31.12.2030 ver­län­gert.

Dar­über hinaus sind fol­gende Maß­nahmen durch­ge­setzt worden:

  • Steu­er­frei bleiben Wei­ter­bil­dungs­leis­tungen des Arbeit­ge­bers, die der Ver­bes­se­rung der Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers dienen. Die Wei­ter­bil­dung darf keinen über­wie­genden Beloh­nungs­cha­rakter haben.
  • Gut­scheine und Geld­karten gehören nur dann nicht zu den Ein­nahmen aus Geld, wenn sie aus­schließ­lich zum Bezug von Waren und Dienst­leis­tungen berech­tigen und zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden.
  • Ab dem 1.1.2020 unter­bleibt der Ansatz eines Sach­be­zugs, wenn der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern eine Woh­nung zu Wohn­zwe­cken ver­bil­ligt über­lässt, soweit das vom Arbeit­nehmer gezahlte Ent­gelt min­des­tens zwei Drittel des orts­üb­li­chen Miet­werts aus­macht und dieser Richt­wert für die Woh­nung nicht mehr als 25 € je Qua­drat­meter (ohne umla­ge­fä­hige Kosten) beträgt.
  • Die Pau­schalen für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen werden von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020 ange­hoben.
  • Des Wei­teren wird für Berufs­kraft­fahrer ein Pausch­be­trag in Höhe von 8 € pro Tag ein­ge­führt, der anstelle der tat­säch­li­chen Auf­wen­dungen, für die übli­cher­weise wäh­rend einer mehr­tä­gigen beruf­li­chen Tätig­keit im Zusam­men­hang mit einer Über­nach­tung im Kraft­fahr­zeug des Arbeit­ge­bers ent­ste­hende Mehr­auf­wen­dungen in Anspruch genommen werden können.
  • Der Pausch­be­trag kann auch von selbst­stän­digen Berufs­kraft­fah­rern gel­tend gemacht werden.
  • Zuschüsse für Fahrten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr – sog. „Job-Tickets” – können mit einer Pau­schal­steuer von 25 % ver­steuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeit­nehmer nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. In diesem Fall unter­bleibt auch die Min­de­rung der Ent­fer­nungs­pau­schale. Die Rege­lung gilt ab dem Tag der Ver­kün­dung des Gesetzes.
  • Eine Pau­schal­ver­steue­rung mit 25 % kann auch für die unent­gelt­liche oder ver­bil­ligte Über­eig­nung eines betrieb­li­chen Fahr­rads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn über­eignet wird.
  • R ück­wir­kend neu gere­gelt wurde, dass sog. Fonds­eta­blie­rungs­kosten bei modell­hafter Gestal­tung eines geschlos­senen gewerb­li­chen Fonds zu den Anschaf­fungs­kosten gehören und somit nicht sofort steu­er­lich abziehbar sind.
  • Für Ver­öf­fent­li­chungen in elek­tro­ni­scher Form – sog. E‑Books – kommt der ermä­ßigte Umsatz­steu­er­satz (zzt. 7 %) zum Tragen. Davon betroffen sind auch Bereit­stel­lungen von Daten­banken, die eine Viel­zahl von elek­tro­ni­schen Büchern, Zei­tungen oder Zeit­schriften oder Teile von diesen ent­halten. Die Rege­lung tritt am Tag nach der Ver­kün­dung des Gesetzes in Kraft.

Neben diesen und wei­teren hier zunächst nicht erwähnten Ände­rungen, setzt das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 auch noch gewich­tige Neu­re­ge­lungen bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen zum 1.1.2020 in Kraft – siehe hierzu den sepa­raten Bei­trag.