Irr­tüm­liche Instand­set­zung des Gemein­schafts­ei­gen­tums (Fenster)

Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) ent­schieden am 14.6.2019, dass ein
Woh­nungs­ei­gen­tümer, der die Fenster seiner Woh­nung in der irrigen Annahme
erneuert hat, dies ist seine Auf­gabe und nicht gemein­schaft­liche Auf­gabe der
Woh­nungs­ei­gen­tümer, keinen Anspruch auf Kos­ten­er­satz hat.

Der BGH führte aus, dass Woh­nungs­ei­gen­tümer zwar stets damit rechnen
müssen, dass es durch Mängel des Gemein­schafts­ei­gen­tums zu unvor­her­seh­baren
Aus­gaben kommt, und sie dafür ein­zu­stehen haben. Sie müssen ihre pri­vate
Finanz­pla­nung aber nicht darauf ein­richten, dass sie im Nach­hinein für
abge­schlos­sene Maß­nahmen aus der Ver­gan­gen­heit, auf die sie keinen Ein­fluss
nehmen konnten, her­an­ge­zogen werden.