Instand­hal­tungs­pflicht eines vor­han­denen Tele­fon­an­schlusses

Der Ver­mieter hat die Miet­sache dem Mieter in einem zum ver­trags­ge­mäßen Gebrauch geeig­neten Zustand zu über­lassen und sie wäh­rend der Miet­zeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Umfang der Pflicht des Ver­mie­ters zur Gebrauchs­er­hal­tung richtet sich danach, was die Par­teien als ver­trags­gemäß ver­ein­bart haben.

Fehlt es bezüg­lich der Tele­fon­lei­tung an einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung, wird der zum ver­trags­ge­mäßen Gebrauch geeig­nete Zustand nach den gesamten Umständen des Miet­ver­hält­nisses und den daraus in Aus­le­gung abzu­lei­tenden Stan­dards bestimmt, ins­be­son­dere nach der Miet­sache und deren beab­sich­tigter Nut­zung sowie der Ver­kehrs­an­schauung.