III. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz in Pla­nung – wei­tere Ände­rungen

Das geplante III. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll die Wirt­schaft, die Bürger und die Ver­wal­tung von Büro­kratie ent­lasten. Es ent­hält fol­gende Schwer­punkte:

  • Elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung: Die Kran­ken­kassen infor­mieren künftig den Arbeit­geber auf Abruf elek­tro­nisch über Beginn und Dauer der Arbeits­un­fä­hig­keit seines gesetz­lich ver­si­cherten Arbeit­neh­mers.
  • Erleich­te­rungen bei der Archi­vie­rung elek­tro­nisch gespei­cherter Steu­er­un­ter­lagen: Es ent­fällt für Unter­nehmen die Pflicht, bei einem Wechsel der Steu­er­soft­ware die alten DV-Pro­gramme zehn Jahre lang in Betrieb zu halten. Künftig können diese fünf Jahre nach dem Wechsel abge­schafft werden, sofern ein Daten­träger mit den gespei­cherten Steu­er­un­ter­lagen vor­handen ist.
  • Option eines digi­talen Mel­de­scheins im Beher­ber­gungs­ge­werbe: Hotels und Pen­sionen müssen ihre Gäste Mel­de­scheine aus Papier aus­füllen und unter­schreiben lassen. Das soll künftig auch digital mög­lich sein – zum Bei­spiel in Ver­bin­dung mit dem elek­tro­ni­schen Per­so­nal­aus­weis.

Über die ein­zelnen Schwer­punkte werden wir Sie nach Ver­ab­schie­dung des Gesetzes weiter auf dem Lau­fenden halten.