III. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz auf den Weg gebracht – steu­er­liche Ände­rungen

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich zum Ziel gesetzt, Büro­kratie abzu­bauen und so die Wirt­schaft dadurch auch finan­ziell zu ent­lasten. Dafür sind im Büro­kra­tie­ab­bau­ge­setz III ver­schie­dene Maß­nahmen vor­ge­sehen. Zu den steu­er­lich inter­es­santen Maß­nahmen zählen:

Gesund­heits­för­de­rung: Der Arbeit­geber kann – unter bestimmten Vor­aus­set­zungen – bis zu 500 € im Jahr steu­er­frei leisten, um die Gesund­heit und Arbeits­fä­hig­keit seiner Beschäf­tigten durch ziel­ge­rich­tete betriebs­in­terne Maß­nahmen der Gesund­heits­för­de­rung oder ent­spre­chende Bar­leis­tungen für Maß­nahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeit­nehmer im Kalen­der­jahr ange­hoben werden.

Kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung: Zzt. ist eine Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer mit 25 % bei kurz­fristig beschäf­tigten Arbeit­neh­mern zulässig, wenn der durch­schnitt­liche Arbeits­lohn je Arbeitstag 72 € nicht über­steigt. Dieser Höchst­be­trag soll auf 120 € ange­hoben werden. Außerdem soll der pau­scha­lie­rungs­fä­hige durch­schnitt­liche Stun­den­lohn von 12 € auf 15 € erhöht werden

Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung: Der Arbeit­geber kann die Bei­träge für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 20 % erheben, wenn der steu­er­liche Durch­schnitts­be­trag ohne Ver­si­che­rungs­steuer 62 € im Kalen­der­jahr nicht über­steigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.

Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung: Die Umsatz­steuer wird von inlän­di­schen Unter­neh­mern der­zeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im ver­gan­genen Kalen­der­jahr die Grenze von 17.500 Euro nicht über­stiegen hat und 50.000 € im lau­fenden Kalen­der­jahr vor­aus­sicht­lich nicht über­steigen wird. Die geplante Anhe­bung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpas­sung erfolgte all­ge­meine Preis­ent­wick­lung berück­sich­tigen.

Zu den wei­teren geplanten Abbau­maß­nahmen gehören u. a. die Ein­füh­rung der elek­tronischen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, Erleich­te­rungen bei der Archi­vie­rung von elek­tro­nisch gespei­cherten Steu­er­un­ter­lagen, die Option eines digi­talen Mel­de­scheins im Beher­ber­gungs­ge­werbe etc.