Hin­weis- und Infor­ma­ti­ons­pflichten des Arbeit­ge­bers – Scha­dens­er­satz

Der Arbeit­geber hat zwar keine all­ge­meine Pflicht, die Ver­mö­gens­in­ter­essen des Arbeit­neh­mers wahr­zu­nehmen. Erteilt er jedoch Aus­künfte, ohne hierzu ver­pflichtet zu sein, müssen diese richtig, ein­deutig und voll­ständig sein. Andern­falls haftet der Arbeit­geber für Schäden, die der Arbeit­nehmer auf­grund der feh­ler­haften Aus­kunft erleidet.

Ein im Jahr 2014 in den Ruhe­stand getre­tener Rentner war bei einem Unter­nehmen beschäf­tigt. Vor dem Hin­ter­grund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getre­tenen Tarif­ver­trags zur Ent­gelt­um­wand­lung für Arbeit­nehmer schloss das Unter­nehmen mit einer Pen­si­ons­kasse einen Rah­men­ver­trag zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Im April 2003 nahm der heu­tige Rentner an einer Betriebs­ver­samm­lung teil, auf der ein Fach­be­rater der ört­li­chen Spar­kasse die Arbeit­nehmer über Chancen und Mög­lich­keiten der Ent­gelt­um­wand­lung als Vor­sorge über die Pen­si­ons­kasse infor­mierte.

Im Sep­tember 2003 schloss der Arbeit­nehmer eine Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rung mit Kapi­tal­wahl­recht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pen­si­ons­kas­sen­rente als Ein­mal­ka­pi­tal­be­trag aus­zahlen. Für diesen muss er auf­grund einer Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2003 Bei­träge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ent­richten. Der Rentner ver­langte die Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge von seinem ehe­ma­ligen Arbeit­geber, da dieser ihn vor Abschluss der Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rung über das lau­fende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zur Ein­füh­rung einer Bei­trags­pflicht auch für Ein­mal­ka­pi­tal­leis­tungen hätte infor­mieren müssen.

Da auf der Betriebs­ver­samm­lung über Bei­trags­pflichten zur Sozi­al­ver­si­che­rung nicht refe­riert wurde, konnte auch keine feh­ler­hafte Aus­kunft erteilt werden, sodass das Unter­nehmen gegen­über seinem ehe­ma­ligen Arbeit­nehmer nicht zum Scha­dens­er­satz ver­pflichtet ist.