Hand­lungs­be­darf bei Mini­job­bern auf Abruf

Durch das Gesetz über Teil­zeit­ar­beit und befris­tete Arbeits­ver­träge (Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz – TzBfG) wurde die gesetz­liche Ver­mu­tung zur wöchent­lich ver­ein­barten Arbeits­zeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf 20 Stunden erhöht, wenn keine ein­deu­tige Rege­lung dazu getroffen wurde. Diese Ände­rung hat gra­vie­rende Aus­wir­kungen ins­be­son­dere auf „Mini­jobber auf Abruf”.

Bei­spiel: Eine Arbeits­zeit für den Mini­jobber wurde nicht fest­ge­legt.

  • Bis 31.12.2018: Bei einem (Mindest-)Stundenlohn von 8,84 € und einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wochen­faktor von 4,33 Wochen pro Monat eine Ver­gü­tung in Höhe 382,77 € zum Tragen. Die 450-€-Grenze wurde nicht über­schritten.
  • Seit 1.1.2019: Unter Zugrun­de­le­gung des der­zei­tigen Min­dest­lohns von 9,19 € sowie einer (ver­mu­teten) Arbeits­zeit von 20 Stunden je Woche kommt bei einem Wochen­faktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 € zum Tragen. Dadurch wird die 450-€-Grenze über­schritten und der Arbeit­nehmer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Anmer­kung: Arbeits­ver­träge mit Mini­job­bern mit Abruf­ar­beit ohne Angaben von Arbeits­zeiten sollten zwin­gend zeitnah über­prüft und ange­passt werden.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhe­bung des Min­dest­lohns kann bei glei­cher Stun­den­zahl auch die 450-€-Grenze über­schritten werden. Bis 31.12.2018 konnten Mini­jobber monat­lich rund 50 Stunden (450 /​ 8,84 €) arbeiten, seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 /​ 9,19 €).