Haf­tungs­re­geln für Online­händler zum 1.1.2019

Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steu­er­ge­rech­tig­keit im Online­handel in Kraft. Die neuen Haf­tungs­re­ge­lungen betreffen Betreiber von elek­tro­ni­schen Markt­plätzen. Können Inter­net­händler keine Umsatz­steu­er­re­gis­trie­rung nach­weisen, müssen sie von Inter­net­platt­formen aus­ge­schlossen werden. Geschieht dies nicht, haftet der Markt­platz­be­treiber für den Umsatz­steu­er­aus­fall.

Den Haf­tungs­re­geln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Auf­zeich­nungs­re­ge­lungen vor­ge­schaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler, Steu­er­nummer, Zeit­punkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können dann Markt­platz­be­treiber in Haf­tung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vor­gaben ver­stoßen und nicht vom Markt­platz ent­fernt werden. Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirt­schafts­raum ange­hören. Für Händler aus dem EU-Wirt­schafts­raum, die nicht regis­triert sind, greift die Haf­tung ab 1.10.2019.

Anmer­kung: Das Finanzamt Berlin-Neu­kölln ist bun­des­weit für Regis­trie­rungen von Händ­lern aus China, Hong­kong und Taiwan zuständig. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium äußert sich in einem 10-sei­tigen Schreiben vom 28.1.2019 aus­führ­lich zu diesem Thema. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich hier zeitnah fach­li­chen Rat ein­holen!