Haf­tung für Kun­den­be­wer­tungen bei Amazon

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bun­des­ge­richtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Han­dels­platt­form Amazon ange­bo­tenen Pro­dukts für Bewer­tungen des Pro­dukts durch Kunden grund­sätz­lich keine wett­be­werbs­recht­liche Haf­tung trifft.

Dieser Ent­schei­dung lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Über die Platt­form Amazon wurden Kine­sio­logie-Tapes ange­boten. Unter dem Angebot waren Kun­den­re­zen­sionen abrufbar, die unter anderem die Hin­weise „schmerz­lin­derndes Tape!”, „This pro­duct is per­fect for pain…”, „Schnell lässt der Schmerz nach”, „Lin­de­rung der Schmerzen ist spürbar”, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg” und „Schmerzen lin­dern” ent­hielten. Ein Wett­be­werbs­verein for­derte von dem Händler die Zah­lung einer Ver­trags­strafe. Die Löschung der Kun­den­re­zen­sionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händ­lers ab.

Die Richter des BGH führten aus, dass die Wer­bung für Medi­zin­pro­dukte mit irre­füh­renden Äuße­rungen Dritter grund­sätz­lich ver­boten ist. Die Kun­den­be­wer­tungen sind zwar irre­füh­rende Äuße­rungen Dritter, weil die behaup­tete Schmerz­lin­de­rung durch Kine­sio­logie-Tapes medi­zi­nisch nicht gesi­chert nach­weisbar ist. Der Händler hat mit den Kun­den­be­wer­tungen aber nicht geworben oder diese ver­an­lasst, noch hat er sich die Kun­den­be­wer­tungen zu eigen gemacht, indem er die inhalt­liche Ver­ant­wor­tung dafür über­nommen hat. Die Kun­den­be­wer­tungen sind viel­mehr als solche gekenn­zeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händ­lers und werden von den Nut­zern nicht der Sphäre des Händ­lers als Ver­käufer zuge­rechnet.