Gut­schein­lö­sung für abge­sagte Kul­tur­ver­an­stal­tungen

Die sog. Gut­schein­lö­sung als Ersatz von Tickets für abge­sagte Kul­tur­ver­an­stal­tungen wurde beschlossen. Danach können Ver­an­stalter den Inha­bern ihrer Ein­tritts­karten für Ver­an­stal­tungen, die auf­grund der Corona-Pan­demie nicht statt­finden konnten oder können, einen Gut­schein (Ein­tritts­preis oder das gesamte Ent­gelt ein­schließ­lich etwa­iger Vor­ver­kaufs­ge­bühren) aus­stellen. Dieser Wert­gut­schein kann ent­weder für die Nach­hol­ver­an­stal­tung oder alter­nativ für ein anderes gleich­wer­tiges Angebot des Ver­an­stal­ters ein­ge­löst werden.

Der Gut­schein­in­haber kann jedoch die Aus­zah­lung des Gut­schein­wertes ver­langen, wenn ihm die Annahme des Gut­scheins auf­grund seiner per­sön­li­chen Lebens­ver­hält­nisse unzu­mutbar ist oder wenn der Gut­schein nicht bis zum 31.12.2021 ein­ge­löst wird.