GmbH-Geschäfts­führer sind regel­mäßig sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig

In zwei Ent­schei­dungen vom 14.3.2018 hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt seine bis­he­rige Fest­le­gung zur Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von GmbH-Geschäfts­füh­rern bekräf­tigt. Danach sind Geschäfts­führer einer GmbH regel­mäßig als Beschäf­tigte der GmbH anzu­sehen, die der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­liegen. Nur wenn er die Rechts­macht besitzt, durch Ein­fluss­nahme auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Geschicke der Gesell­schaft zu bestimmen, ist ein Geschäfts­führer, der zugleich Gesell­schafter der GmbH ist, nicht abhängig beschäf­tigt. Das ist regel­mäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stamm­ka­pital hält (sog. Mehr­heits­ge­sell­schafter).

Eine nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung kann bei einem Min­der­heits­ge­sell­schafter aus­nahms­weise nur dann ange­nommen werden, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch gerin­geren Kapi­tal­be­tei­li­gung kraft aus­drück­li­cher Rege­lungen im Gesell­schafts­ver­trag (Sat­zung) über eine umfas­sende – echte/​qualifizierte – Sperr­mi­no­rität ver­fügt, sodass es ihm mög­lich ist, ihm nicht genehme Wei­sungen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zu ver­hin­dern.

Anmer­kung: Ob der Geschäfts­führer einer GmbH „im Außen­ver­hältnis” weit­rei­chende Befug­nisse besitzt und ihm häufig Frei­heiten hin­sicht­lich der Tätig­keit, z. B. bei den Arbeits­zeiten, ein­ge­räumt werden, spielt für die Ver­si­che­rungs­pflicht keine Rolle.