Gesetz­li­cher Urlaubs­an­spruch bei unbe­zahltem Son­der­ur­laub

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jah­res­ur­laub bei einer gleich­mä­ßigen Ver­tei­lung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werk­tage. Dies ent­spricht einem gesetz­li­chen Jah­res­ur­laubs­an­spruch von 20 Tagen bei einer Fünf­ta­ge­woche. Ist die Arbeits­zeit eines Arbeit­neh­mers auf weniger oder mehr als 6 Arbeits­tage in der Kalen­der­woche ver­teilt, muss die Anzahl der Urlaubs­tage unter Berück­sich­ti­gung des für das Urlaubs­jahr maß­geb­li­chen Arbeits­rhythmus berechnet werden, um für alle Arbeit­nehmer eine gleich­wer­tige Urlaubs­dauer zu gewähr­leisten.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat diese Umrech­nung in Fällen des Son­der­ur­laubs bisher nicht vor­ge­nommen. Mit Urteil vom 19.3.2019 ent­schieden die BAG-Richter, dass für die Berech­nung des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs Zeiten eines unbe­zahlten Son­der­ur­laubs unbe­rück­sich­tigt bleiben.

Durch die Ver­ein­ba­rung von Son­der­ur­laub haben Arbeit­nehmer und Arbeit­geber ihre Haupt­leis­tungs­pflichten vor­über­ge­hend aus­ge­setzt. Dies führt dazu, dass einem Arbeit­nehmer für ein Kalen­der­jahr, in dem er sich durch­ge­hend im unbe­zahlten Son­der­ur­laub befindet, man­gels einer Arbeits­pflicht kein Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub zusteht.