Gesetz­li­cher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz beim „Home-Office”

Eine Beschäf­ti­gung im „Home-Office” liegt vor, wenn die in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers gele­genen Arbeits­räume auf­grund arbeits­ver­trag­li­cher (Individual-)Vereinbarungen dau­er­haft ein­ge­richtet sind und er dort im Rahmen seiner Arbeit regel­mäßig tätig ist. Beschäf­tigte sind zuhause gesetz­lich unfall­ver­si­chert, wenn sie in Aus­übung ihrer ver­si­cherten Tätig­keit Betriebs­wege zurück­legen, um ihre häus­liche Arbeits­stätte („Home-Office”) zu errei­chen. Dazu wurden zwei unter­schied­liche Urteile gefällt, die nach­fol­gend auf­ge­zeigt werden sollen:

  • In einem vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ent­schie­denen Fall befanden sich die Räum­lich­keiten im Keller des Wohn­hauses. Der Arbeit­nehmer hatte im Auf­trag seines Arbeit­ge­bers eine Messe besucht, war zurück­ge­kehrt um einen Kunden anzu­rufen und stürzte beim Auf­su­chen der „Home-Office-Räum­lich­keiten” auf der Kel­ler­treppe und ver­letzte sich. Die Richter des BSG kamen hier zu der Auf­fas­sung, dass es sich um einen ver­si­cherten Unfall han­delt, da sich dieser auf dem ver­si­cherten Weg zur Arbeit ereig­nete. Die Grenze „Außentür des Gebäudes”, wo nor­ma­ler­weise der Arbeitsweg endet, greift nicht, soweit sich Arbeits­stätte und Woh­nung des Ver­si­cherten in einem Haus befinden.
  • Gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in den Kin­der­garten bringen. Arbeitet der Arbeit­nehmer jedoch im Home-Office, fällt der Weg zum Kin­der­garten bzw. zurück zum Home-Office nicht in den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Nach einem Urteil des LSG Nie­der­sachsen-Bremen vom 26.9.2018 kann eine gesetz­liche Kran­ken­kasse vom Träger der Unfall­ver­si­che­rung nicht die Erstat­tung der Behand­lungs­kosten ver­langen, die ihr durch den Sturz ihrer Ver­si­cherten auf dem Rückweg vom Kin­der­garten, in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Home-Office ent­standen sind.