Gesetz­li­cher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei kurzer Unter­bre­chung des Arbeits­wegs

Der Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung erstreckt sich bei Arbeit­neh­mern nicht nur auf die beruf­liche Tätig­keit, son­dern auch auf dem Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­platz. Aus­nahme: Der Weg wird aus pri­vaten Gründen unter­bro­chen, z. B. um an einem Geld­au­to­maten Bar­geld zu holen.

In einem vom Baye­ri­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) am 10.2.2021 ent­schie­denen Fall stieg eine Arbeit­neh­merin auf dem Fir­men­park­platz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu ver­ge­wis­sern, ob sie das Auto abge­schlossen hatte. Auf dem Rückweg stol­perte sie und ver­letzte sich. Sie war der Mei­nung es han­delte sich um einen Arbeits­un­fall und ver­langte Leis­tungen von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Diese lehnte mit der Begrün­dung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeits­stelle unter­bro­chen hatte und damit kein Ver­si­che­rungs­schutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rück­kehr zum Auto nur eine gering­fü­gige Unter­bre­chung des Arbeits­wegs, sodass hier ein ver­si­cherter Arbeits­un­fall vorlag.