Geset­zes­paket zur Reform der Grund­steuer ver­ab­schiedet

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich bei der Reform der Grund­steuer auf ein Geset­zes­paket geei­nigt, das den Vor­gaben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gerecht werden soll. Der Bun­destag hat am 18.10.2019 das Geset­zes­paket ver­ab­schiedet. Der Bun­desrat stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.

Die Praxis, wonach die Grund­steuer für Häuser und unbe­baute Grund­stücke anhand von (über­holten) Ein­heits­werten berechnet wird, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 2018 als ver­fas­sungs­widrig erklärt und eine Neu­re­ge­lung bis Ende 2019 gefor­dert. Haupt­kri­tik­punkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tat­säch­liche Wert­ent­wick­lung nicht mehr in aus­rei­chendem Maße wider­spie­geln.

  • Bei der Neu­re­ge­lung bleibt zunächst das heu­tige drei­stu­fige Ver­fahren – Bewer­tung, Steu­er­mess­be­trag, kom­mu­naler Hebe­satz – erhalten. Erst­mals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewer­tung der Grund­stücke nach neuem Recht.
  • Bei der Ermitt­lung der Grund­steuer für Wohn­grund­stücke werden fünf Para­meter auf die Berech­nung Ein­fluss haben: Grund­stücks­fläche, Boden­richt­wert, Immo­bi­li­enart, Alter des Gebäudes, Miet­ni­veau­stufe.
  • Anders als bei Wohn­grund­stü­cken ori­en­tiert sich bei Gewer­be­grund­stü­cken die Grund­steuer am ver­ein­fachten Sach­wert­ver­fahren, das für die Wert­ermitt­lung auf die gewöhn­li­chen Her­stel­lungs­kosten für die jewei­lige Gebäu­deart und den Boden­richt­wert abstellt. Hier ent­fallen zahl­reiche bisher erfor­der­liche Kri­te­rien, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Hei­zungsart, Art der Ver­gla­sung der Fenster usw.
  • Bei der Bewer­tung eines Betriebs der Land- und Forst­wirt­schaft (Grund­steuer A) bleibt es beim Ertrags­wert­ver­fahren, das jedoch ver­ein­facht und typi­siert wird.
  • Die sog. „Grund­steuer C”, für die die Gemeinden für unbe­baute, aber bau­reife Grund­stücke einen erhöhten Hebe­satz fest­legen können, soll dabei helfen, Wohn­raum­be­darf künftig schneller zu decken.
  • Die heu­tigen Steu­er­mess­zahlen werden so abge­senkt, dass die Reform auf­kom­mens­neu­tral aus­fällt.

Die Bun­des­länder können über eine sog. „Öff­nungs­klausel” bis zum 31.12.2024 vom Bun­des­recht abwei­chende Rege­lungen vor­be­reiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grund­stücke und der vor­han­denen Gebäude an. Die Werte der Grund­stücke und der Gebäude bleiben dabei unbe­rück­sich­tigt. Im Ergebnis kann das Flä­chen­mo­dell dazu führen, dass für Immo­bi­lien, die zwar ähn­liche Flä­chen auf­weisen, sich im Wert aber deut­lich unter­scheiden, ähn­liche Grund­steu­er­zah­lungen fällig werden.

Die Neu­re­ge­lungen zur Grund­steuer – ent­weder bun­des­ge­setz­lich oder lan­des­ge­setz­lich – gelten dann ab 1.1.2025.