Gesetz­ent­wurf zur steu­er­li­chen För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung

Zur Stär­kung des Unter­neh­mens­stand­orts Deutsch­land will die Bun­des­re­gie­rung durch eine – in einem eigen­stän­digem Gesetz gere­gelte – steu­er­liche For­schungs­för­de­rung (For­schungs­zu­lage) errei­chen, dass vor­rangig die kleinen und mitt­leren Unter­nehmen ver­mehrt in eigene For­schung und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten inves­tieren.

Zu den begüns­tigten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben gehören nach dem Gesetz­ent­wurf Vor­haben, soweit sie einer oder meh­reren der Kate­go­rien Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­elle For­schung oder expe­ri­men­telle Ent­wick­lung zuzu­ordnen sind.

För­der­fä­hige Auf­wen­dungen sollen die beim Anspruchs­be­rech­tigten dem Lohn­steu­er­abzug unter­lie­genden Arbeits­löhne für Arbeit­nehmer sein, soweit diese mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten in begüns­tigten Vor­haben betraut sind. Dazu gehören auch solche auf­grund eines zwi­schen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und einem Gesell­schafter oder Anteils­eigner abge­schlos­senen Anstel­lungs­ver­trags, der die Vor­aus­set­zungen für den Lohn­steu­er­abzug des Arbeits­lohns erfüllt. För­der­fä­hige Auf­wen­dungen sollen auch Eigen­leis­tungen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers in einem begüns­tigten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben sein. Je nach­ge­wie­sener Arbeits­stunde, die der Ein­zel­un­ter­nehmer mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten beschäf­tigt ist, können dem Ent­wurf zufolge 30 € je Arbeits­stunde bei ins­ge­samt maximal 40 Arbeits­stunden pro Woche als för­der­fä­hige Auf­wen­dungen ange­setzt werden.

Bemes­sungs­grund­lage sind die im Wirt­schafts­jahr ent­stan­denen för­der­fä­higen Auf­wen­dungen, maximal 2 Mio. €. Die For­schungs­zu­lage soll 25 % der Bemes­sungs­grund­lage betragen und wird auf Antrag beim zustän­digen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirt­schafts­jahres zu stellen, in dem die för­der­fä­higen Auf­wen­dungen vom Arbeit­nehmer bezogen worden oder ent­standen sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft treten. Dem Gesetz­ent­wurf müssen noch Bun­destag und Bun­desrat zustimmen. Über den wei­teren Wer­de­gang werden wir Sie auf dem Lau­fenden halten.