Geschäfts­füh­rer­ver­trag – freies Dienst­ver­hältnis

Der Geschäfts­führer einer GmbH wird für diese in aller Regel
auf der Grund­lage eines freien Dienst­ver­trags, nicht eines Arbeits­ver­trags,
tätig. Auch gegen­über einem Geschäfts­führer als freien Dienst­nehmer
steht der Gesell­schaft ein unter­neh­me­ri­sches Wei­sungs­recht zu. Eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit
des GmbH-Geschäfts­füh­rers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
als Arbeit­nehmer schließen lässt, kommt allen­falls in extremen Aus­nah­me­fällen
in Betracht.

Das Anstel­lungs­ver­hältnis wan­delt sich auch nicht ohne Wei­teres durch
den Ver­lust von zuvor über­tra­genen Geschäfts­füh­rer­auf­gaben in
ein Arbeits­ver­hältnis um. Das kommt aller­dings dann in Betracht, wenn der
Geschäfts­führer bei der Aus­übung seiner ver­blie­benen Tätig­keiten
einem Wei­sungs­recht der Gesell­schaft unter­liegt.

Dem­entspre­chend gelten bei der Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­trags
andere Vor­gaben als für einen Arbeits­ver­trag. Wird bei­spiels­weise die Ver­gü­tung
nach Monaten bemessen, ist die Kün­di­gung spä­tes­tens am 15. eines Monats
für den Schluss des Kalen­der­mo­nats mög­lich und bei einer Ver­gü­tung,
die nicht nach Zeit­ab­schnitten bemessen wird, jeder­zeit.