Geplante Behand­lung des Aus­falls einer Kapi­tal­for­de­rung

Der Bun­des­fi­nanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 ent­schieden, dass der end­gül­tige Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung in der pri­vaten Ver­mö­gens­sphäre nach Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teuer zu einem steu­er­lich anzu­er­ken­nenden Ver­lust führt. Er leitet seine Auf­fas­sung daraus ab, dass mit der Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teuer eine voll­stän­dige steu­er­recht­liche Erfas­sung aller Wert­ver­än­de­rungen im Zusam­men­hang mit Kapi­tal­an­lagen erreicht werden sollte.

Diese Auf­fas­sung des BFH ent­spricht nach der Geset­zes­be­grün­dung im Ent­wurf eines Jah­res­steu­er­ge­setzes 2019 (JStG) nicht der Inten­tion des Gesetz­ge­bers. Mit einer Ergän­zung der steu­er­li­chen Rege­lung will er klar­stellen, dass ins­be­son­dere der durch den Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung oder die Aus­bu­chung einer Aktie ent­stan­dene Ver­lust steu­er­lich nicht mehr zum Tragen kommt.

Grund­sätz­lich gehört zu den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen auch der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung der Ein­kunfts­quellen, die zu lau­fenden Ein­künften führen. Als Ver­äu­ße­rung gilt zudem die Ein­lö­sung, Rück­zah­lung, Abtre­tung oder ver­deckte Ein­lage in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Der Wert­ver­fall erfüllt nach Auf­fas­sung des Gesetz­ge­bers diese Merk­male gerade nicht. Des­halb muss er eine Berück­sich­ti­gung des wert­losen Ver­falls des Ver­mö­gens­stamms bei den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen nicht vor­sehen.

Anmer­kung: In seiner Stel­lung­nahme vom 20.9.2019 stellt der Bun­desrat fest, dass die Ände­rungen steu­er­sys­te­ma­tisch nicht gerecht­fer­tigt sind und zudem auf ver­fas­sungs­recht­liche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Ein­schrän­kungen hinaus werden mit der geplanten Ände­rung auch wei­tere, bisher in den Anwen­dungs­be­reich der Abgel­tung­s­teuer fal­lende Vor­gänge zukünftig von einer steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlossen (z. B. Ver­kauf not­lei­dender For­de­rungen). Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich im Ide­al­fall vor Inkraft­treten des Gesetzes steu­er­lich beraten lassen, um im Bedarfs­falle han­deln zu können.