Gebraucht­wa­gen­kauf – Mangel oder Ver­schleiß?

Der Käufer eines gebrauchten Fahr­zeugs muss einen alters­üb­li­chen
Ver­schleiß­zu­stand des Fahr­zeugs und hier­durch bedingte Instand­set­zungs­kosten
hin­nehmen. Weist sein Fahr­zeug aller­dings tech­ni­sche Defekte auf, die bei ver­gleich­baren
Gebraucht­fahr­zeugen nicht üblich sind, kann ein Fahr­zeug­mangel vor­liegen,
der zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­tigt.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm (OLG) am 9.6.2017 ent­schie­denen Fall erwarb
ein Käufer im November 2013 bei einem Auto­händler einen gebrauchten
Pkw für 8.950 €. Das erst­mals im Juni 2007 zuge­las­sene Fahr­zeug hatte
einen Kilo­me­ter­stand von ca. 181.000 km. Nach der Fahr­zeug­über­gabe rügte
der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors,
Ruckeln beim Fahren, laute Motor­ge­räu­sche und eine sich plötz­lich
erhö­hende Motor­dreh­zahl.

Es kam zu Instand­set­zungs­ar­beiten, auch durch den Auto­händler, die der
Käufer aller­dings für unzu­rei­chend hielt. Des­wegen erklärte er
im Mai 2014 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Dem trat der Auto­ver­käufer
ent­gegen und ver­wies darauf, dass die bean­stan­dete Sym­pto­matik auf einem übli­chen
Ver­schleiß des Fahr­zeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Das OLG kam zu dem Ent­schluss, dass der Käufer zum Ver­trags­rück­tritt
berech­tigt war, da das ver­kaufte Fahr­zeug bei der Über­gabe einen Sach­mangel
auf­ge­wiesen und sich nicht in einem alters­ge­mäßen Zustand ver­gleich­barer
Gebraucht­fahr­zeuge befand.