Gebraucht­wa­gen­kauf – Män­gel­haf­tung des Ver­käu­fers

Wenn man von einem Pri­vat­mann einen Gebraucht­wagen kauft, kann die soge­nannte „Gewähr­leis­tungs­haf­tung” für Mängel ver­trag­lich aus­ge­schlossen werden. Kauft man einen Gebraucht­wagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Ver­trags­partner ist. Ein sol­cher Fall wurde vor kurzem vor dem Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg (OLG) ver­han­delt.

In einem Inter­net­in­serat wurde ein VW Mul­tivan ange­boten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Auto­hauses genannt. Im Klein­ge­druckten fand sich der Hin­weis, das Fahr­zeug wird „im Kun­den­auf­trag ange­boten”. Der Inter­es­sent – der nicht per­fekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besich­ti­gung des Fahr­zeugs mit dem Händler einig. Es wurden noch kleine Repa­ra­turen durch­ge­führt. Eine Woche später kam es zur Ver­trags­un­ter­zeich­nung beim Händler. Als Ver­käufer war eine Pri­vat­person auf­ge­führt, mit deren Nach­namen der Auto­händler auch unter­schrieb. Außerdem wurde ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ver­ein­bart. Kurze Zeit später zeigte sich ein Motor­schaden, den der Auto­käufer repa­rieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt ver­langte er vom Händler die Repa­ra­tur­kosten sowie eine neue Repa­ratur. Der Händler lehnte ab und ver­wies darauf, dass nicht er, son­dern eine Pri­vat­person Ver­trags­partei ist.

Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass sich der Händler darauf nicht berufen durfte und damit auch nicht auf den Gewähr­leis­tungs­aus­schluss. Er hatte nicht deut­lich gemacht, nicht in eigenem Namen han­deln zu wollen. Durch die Nut­zung seines Fir­men­na­mens an pro­mi­nenter Stelle auf dem Inter­net­in­serat, sein Auf­treten als der­je­nige, der für den bestehenden Mangel vor Kauf­ver­trags­un­ter­zeich­nung ein­stehen wollte und die Unter­zeich­nung mit dem Namen, der auch im Kauf­ver­trag als Ver­käufer auf­ge­führt war, hat er den Ein­druck erweckt, auch der Ver­käufer zu sein. Hieran musste er sich fest­halten lassen. Der Hin­weis auf den Kun­den­auf­trag im Klein­ge­druckten reicht nicht.