Gebraucht­wa­gen­kauf – „gekauft wie gesehen”

Bei einem Gebraucht­wa­gen­kauf nutzen die Betei­ligten häufig bestimmte For­mu­lie­rungen,
um die Haf­tung des Ver­käu­fers für Mängel des Wagens aus­zu­schließen.
Oft wird dabei die Wen­dung „gekauft wie gesehen” gewählt. In
einer aktu­ellen Ent­schei­dung hat sich das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG)
damit aus­ein­an­der­ge­setzt, was dies im Ein­zel­fall bedeuten kann.

Im ent­schie­denen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000
€. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahr­zeug zurück­geben und ihren
Kauf­preis zurück­er­halten. Sie behaup­tete, das Fahr­zeug habe einen erheb­li­chen
Vor­schaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Ver­käufer bestritt
einen Vor­schaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten
For­mu­lie­rung „gekauft wie gesehen” Gewähr­leis­tungs­an­sprüche
aus­ge­schlossen habe.

Nach den Fest­stel­lungen des gericht­li­chen Sach­ver­stän­digen hatte der Wagen
einen erheb­li­chen, nicht voll­ständig und fach­ge­recht besei­tigten Unfall­schaden.
Beide Kot­flügel wiesen Spach­tel­ar­beiten und eine Neu­la­ckie­rung auf. Das
OLG ent­schied zugunsten der Käu­ferin. Nach seiner Auf­fas­sung schließt
die For­mu­lie­rung „gekauft wie gesehen” einen Gewähr­leis­tungs­an­spruch
des Käu­fers nicht aus.

Diese For­mu­lie­rung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne
Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­digen bei einer Besich­ti­gung erkennen kann.
Dass dem Ver­käufer der Vor­schaden eben­falls nicht bekannt war, spielte
keine Rolle. Denn für den Gewähr­leis­tungs­an­spruch ist eine Arg­list
des Ver­käu­fers nicht Vor­aus­set­zung. Auch das Argu­ment des Ver­käu­fers,
die Anfor­de­rungen an die Sorg­falts­pflichten eines pri­vaten Ver­käu­fers würden
über­spannt, greift nicht. Denn ihm hätte frei­ge­standen, im Kauf­ver­trag
einen umfas­senden Haf­tungs­aus­schluss für alle ihm nicht bekannten Mängel
zu ver­ein­baren.