Gebraucht­wa­gen­kauf – fal­scher Tacho­stand

Leider kommt es bei Gebraucht­wa­gen­käufen immer wieder vor, dass der Tacho­stand nicht der tat­säch­li­chen Lauf­leis­tung ent­spricht. Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hat das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 18.5.2017 ent­schieden.

Der nach­fol­gende Sach­ver­halt lag dem OLG zur Ent­schei­dung vor: Ein Mann kaufte im Sep­tember 2015 einen gebrauchten Pkw für 8.000 €. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeb­lich fal­schen Tacho­stands zurück­geben. Der Ver­käufer ver­wei­gerte die Rück­nahme.

Ein gericht­li­cher Sach­ver­stän­diger stellte fest, dass das Fahr­zeug bereits Anfang 2010 eine Lauf­leis­tung von über 222.000 km auf­ge­wiesen hatte. Ver­kauft wurde es im Sep­tember 2015 dann mit einem Tacho­stand von 160.000 km. Das OLG ver­pflich­tete in seiner Ent­schei­dung den Ver­käufer zur Rück­nahme des Wagens.

Der Ver­käufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tacho­stand ledig­lich „laut Tacho” ange­geben und selbst keine eigene Kenntnis von der tat­säch­li­chen Lauf­leis­tung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Ver­kauf zwi­schen Pri­vat­leuten kann der Käufer auch nicht ohne Wei­teres davon aus­gehen, dass der Ver­käufer den von ihm ange­ge­benen Tacho­stand auf seine Rich­tig­keit über­prüft habe.

Im vor­lie­genden Fall hatte aber der Ver­käufer die Lauf­leis­tung im Kauf­ver­trag unter der Rubrik „Zusi­che­rungen des Ver­käu­fers” eigen­händig ein­ge­tragen. Damit hatte er aus­drück­lich eine Garantie über­nommen, an der er sich fest­halten lassen muss.