Fuß­gänger haben Vor­rang vor Elek­tro­kleinst­fahr­zeugen

Auf einem kom­bi­nierten Fuß- und Radweg haben Fuß­gänger gegen­über Elek­tro­kleinst­fahr­zeugen (hier: Segway) abso­luten Vor­rang. Der Fuß­gänger muss des­halb dort nicht fort­wäh­rend nach Fahr­zeugen Aus­schau halten, um ihnen aus­wei­chen zu können.

Viel­mehr haben die Fahrer ihre Fahr­weise und Fahr­ge­schwin­dig­keit so anzu­passen, dass es nicht zu einer Behin­de­rung oder Gefähr­dung des Fuß­gän­gers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warn­si­gnale, Blick­kon­takt oder auf andere Weise eine Ver­stän­di­gung mit dem Fuß­gänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fuß­gänger nicht auf Warn­si­gnale, muss das Fahr­zeug bis zum Still­stand abge­bremst werden, wenn dies erfor­der­lich ist, um eine Behin­de­rung oder Gefähr­dung zu ver­meiden. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 ent­schieden.