Frist­lose Kün­di­gung wegen sexu­eller Beläs­ti­gung am Arbeits­platz

Leider kommt es in der Arbeits­welt z. B. beim Umgang mit Kol­le­ginnen und Kol­legen zu sexu­ellen Beläs­ti­gungen am Arbeits­platz. Das kann von anzüg­li­chen Bemer­kungen oder Beläs­ti­gungen über uner­wünschte sexua­li­sierte Berüh­rungen bis hin zu sexua­li­sierten kör­per­li­chen Über­griffen rei­chen.

Nach dem All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz hat ein Arbeit­geber seine Mit­ar­beiter vor sexu­ellen Beläs­ti­gungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexu­ellen Beläs­ti­gung kann auch eine frist­lose Kün­di­gung aus­ge­spro­chen werden, denn einem Arbeit­geber ist u. U. der Aus­spruch einer Kün­di­gung unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist nicht zuzu­muten. Ferner ist eine vor­he­rige Abmah­nung nicht erfor­der­lich, wenn der Arbeit­nehmer nicht ernst­haft damit rechnen kann, dass sein Arbeit­geber sein Ver­halten tole­riert. Dies stellte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln in seiner Ent­schei­dung vom 19.6.2020 fest.