Frist­lose Kün­di­gung wegen heim­li­cher Auf­nahme eines Per­so­nal­ge­sprächs

Einem Arbeit­nehmer, der zu einem Per­so­nal­ge­spräch ein­ge­laden wird und
dieses Gespräch heim­lich mit seinem Smart­phone auf­nimmt, kann wirksam fristlos
gekün­digt werden.

In dem vom Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) am 23.8.2017 ent­schie­denen
Fall hatte ein Arbeit­nehmer ein Gespräch mit Vor­ge­setzten und dem Betriebsrat
heim­lich mit seinem Smart­phone auf­ge­nommen. Nach dem Gespräch erfuhr der
Arbeit­geber von dieser Tat­sache und sprach dar­aufhin eine frist­lose außer­or­dent­liche
Kün­di­gung aus.

Zu Recht, wie das LAG bestä­tigte. Das heim­liche Mit­schneiden des Per­so­nal­ge­sprächs
ver­letzte das all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht der Gesprächs­teil­nehmer
nach dem Grund­ge­setz. Dies gewähr­leiste auch das Recht auf Wah­rung der
Unbe­fan­gen­heit des gespro­chenen Worts, näm­lich selbst zu bestimmen, ob
Erklä­rungen nur den Gesprächs­part­nern, einem bestimmten Kreis oder
der Öffent­lich­keit zugäng­lich sein sollten.

Bei jeder frist­losen Kün­di­gung sind die Inter­essen des Arbeit­neh­mers und
des Arbeit­ge­bers im Ein­zel­fall zu prüfen. Trotz der langen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit
(hier 25 Jahre)überwogen nach Auf­fas­sung des Gerichts die Inter­essen des
Arbeit­ge­bers. Der Arbeit­nehmer hätte darauf hin­weisen müssen, dass
die Auf­nah­me­funk­tion akti­viert war, die Heim­lich­keit sei nicht zu recht­fer­tigen.