Frei­heits­strafe wegen Betrug bei Corona-Sofort­hilfe

Das Land­ge­richt Stade (LG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, bei dem ein Steu­er­pflich­tiger im Früh­jahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bun­des­län­dern sog. Corona-Sofort­hilfen in Höhe von 50.000 € für tat­säch­lich nicht exis­tente Klein­ge­werbe bean­tragte und bekam.

Dabei täuschte er über sub­ven­ti­ons­er­heb­liche Tat­sa­chen, die in den jewei­ligen Antrags­for­mu­laren in der gebo­tenen Klar­heit als solche bezeichnet waren. Das LG ver­ur­teilte ihn zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bun­des­ge­richtshof hat die Revi­sion ver­worfen, weil die Über­prü­fung des Urteils keinen Rechts­fehler ergab. Es wurde damit rechts­kräftig.