Frag­liche Aus­übung des Zuord­nungs­wahl­rechts für die Umsatz­steuer

Bei Anschaf­fung eines Gegenstands/​Gebäudes hat der Unter­nehmer ein Wahl­recht, ob eine Zuord­nung zum Privat- oder Betriebs­ver­mögen erfolgen soll. Grund­sätz­lich ist dieses bereits bei Anschaf­fung aus­zu­üben, tat­säch­lich jedoch kann aus prak­ti­schen Gründen eine „zeit­nahe” Zuord­nung auch erst mit Abgabe der Umsatz­steuer-Jah­res­er­klä­rung erfolgen.

Dabei ist die gesetz­liche Abga­be­frist ein­zu­halten (zzt. der 31.7. des Fol­ge­jahres). So sahen zumin­dest die bis­he­rige Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) und die ent­spre­chende Umset­zung in der Praxis aus.

Nun hat der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) in meh­reren lau­fenden Ver­fahren über diese bis­he­rige Umset­zung zu ent­scheiden. Frag­lich ist dabei, ob die Frist uni­ons­recht­lich gerecht­fer­tigt ist und außerdem, ob eine Zuord­nung zum Pri­vat­ver­mögen erfolgen darf, sobald keine Anzei­chen für eine unter­neh­me­ri­sche Zuord­nung vor­liegen.

In einem der zu ent­schei­denden Fälle des BFH errich­tete ein gewer­be­trei­bender Steu­er­pflich­tiger ein pri­vates Ein­fa­mi­li­en­haus mit Arbeits­zimmer. Im Fol­ge­jahr der Errich­tung reichte er erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Abga­be­frist seine Umsatz­steuer-Jah­res­er­klä­rung ein und erklärte darin antei­lige Vor­steuer für das Arbeits­zimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese aller­dings nicht, da inner­halb der Abga­be­frist oder auf anderen Wegen keine Zuord­nung erfolgt war. Nach Ansicht des Steu­er­pflich­tigen ist die Bau­zeich­nung und aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­sche Nut­zung seit Been­di­gung des Baus aus­rei­chend für die Zuord­nung. Der Streit­fall lan­dete beim BFH.

Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Pro­ble­matik ver­ab­schiedet hat. Es ist nun eine ein­heit­liche, mit dem Uni­ons­recht zu ver­ein­ba­rende Frist fest­zu­legen. Diese darf dabei nicht gegen den Neu­tra­li­täts­grund­satz im Rahmen der Erfor­dernis einer zeit­nahen Zuord­nung ver­stoßen, muss aber auch Rechts­si­cher­heit gewähren, was durch eine frist­lose Zuord­nung nicht mög­lich wäre. Außerdem kann die Zuord­nung nicht alleine durch Unter­stel­lungen oder Mut­ma­ßungen erfolgen, wenn keine Beweise vor­liegen oder steu­er­liche Behand­lungen durch den Steu­er­pflich­tigen vor­ge­nommen wurden.

Anmer­kung: Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten nun­mehr gegen abschlä­gige Bescheide Ein­spruch ein­legen und auf die Vor­lage des BFH beim EuGH ver­weisen, um even­tuell von einer locke­reren Sicht­weise des EuGH zu pro­fi­tieren. Es ist jedoch drin­gend zu em­pfehlen, sich an die der­zei­tige Frist für die Zuord­nung zu halten, bis eine even­tuell andere Rege­lung beschlossen wird.