Fort­bil­dungs­pflicht für Makler

Nach der Zustim­mung des Bun­des­rates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Ein­füh­rung einer Berufs­zu­las­sungs­re­ge­lung für gewerb­liche Immo­bi­li­en­makler und Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­walter sind Makler und Ver­walter künftig ver­pflichtet, sich inner­halb von drei Jahren ins­ge­samt 20 Stunden fort­zu­bilden. Eben­falls fort­bilden müssen sich Ver­walter von Miet­im­mo­bi­lien.

Ledig­lich Makler und Ver­walter, die einen staat­lich aner­kannten Aus- oder Fort­bil­dungs­ab­schluss wie Immo­bi­li­en­kauf­mann oder Immo­bi­li­en­fach­wirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Auf­nahme ihrer Tätig­keit von der Fort­bil­dungs­pflicht befreit.

Durch die Ein­füh­rung der Fort­bil­dungs­pflicht wurde der ursprüng­lich geplante Sach­kun­de­nach­weis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Ver­walter ihre Kennt­nisse vor Indus­trie- und Han­dels­kam­mern belegen.

Das Gesetz ver­pflichtet ferner Immo­bi­li­en­ver­walter zum Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, Makler sind hiervon aus­ge­nommen.