Flug­ver­spä­tung wegen Beschä­di­gung eines Flug­zeug­rei­fens

Nach der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung haben Pas­sa­giere bei einer Flug­ver­spä­tung, die mehr als drei Stunden am End­ziel beträgt, einen Anspruch auf eine Aus­gleichs­leis­tung.

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) ent­schie­denen Fall wurde ein gebuchter Flug mit einer Ankunfts­ver­spä­tung von 3 Stunden und 28 Minuten durch­ge­führt. Die Flug­ge­sell­schaft lehnte eine vom Pas­sa­gier ver­langte Aus­gleichs­zah­lung mit der Begrün­dung ab, dass die Flug­ver­spä­tung auf die Beschä­di­gung eines Flug­zeug­rei­fens durch eine Schraube auf der Start- oder Lan­de­bahn zurück­zu­führen war, also nach ihrer Auf­fas­sung ein Umstand, der als außer­ge­wöhn­lich im Sinne der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung zu qua­li­fi­zieren ist und die Flug­ge­sell­schaft von ihrer in dieser Ver­ord­nung vor­ge­se­henen Aus­gleichs­pflicht befreit.

Der EuGH ent­schied dazu, dass ein Luft­fahrt­un­ter­nehmen für eine Ver­spä­tung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschä­di­gung eines Flug­zeug­rei­fens durch eine Schraube eine Aus­gleichs­zah­lung nur leisten muss, wenn es nicht alle ihm zur Ver­fü­gung ste­henden Mittel ein­ge­setzt hat, um die Flug­ver­spä­tung zu begrenzen.

Außer­ge­wöhn­liche Umstände sind Vor­komm­nisse, die in ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der nor­malen Aus­übung der Tätig­keit des betref­fenden Luft­fahrt­un­ter­neh­mens sind und von ihm nicht tat­säch­lich beherrscht werden können. Der oben genannte Umstand war nach Auf­fas­sung der EuGH-Richter nicht beherrschbar und somit als außer­ge­wöhn­lich anzu­sehen, was eine Aus­gleichs­zah­lung aus­schließt.