File­sha­ring – Haf­tung des Anschluss­in­ha­bers

Nach einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 18.10.2018 steht das Uni­ons­recht einer natio­nalen Rechts­vor­schrift ent­gegen, wonach der Inhaber eines Inter­net­an­schlusses, über den Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen durch File­sha­ring begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Fami­li­en­mit­glied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss mög­lich war, ohne nähere Ein­zel­heiten zu Zeit­punkt und Art der Nut­zung des Anschlusses durch dieses Fami­li­en­mit­glied mit­zu­teilen.

Nach Auf­fas­sung des EuGH muss ein ange­mes­senes Gleich­ge­wicht zwi­schen ver­schie­denen Grund­rechten, näm­lich zum einen dem Recht auf einen wirk­samen Rechts­be­helf und dem Recht des geis­tigen Eigen­tums und zum anderen dem Recht auf Ach­tung des Privat- und Fami­li­en­le­bens, gefunden werden. An einem sol­chen Gleich­ge­wicht fehlt es, wenn den Fami­li­en­mit­glie­dern des Inha­bers eines Inter­net­an­schlusses, über den Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen durch File­sha­ring begangen wurden, ein quasi abso­luter Schutz gewährt wird.