Fahr­ti­ckets als steu­er­freie Gehalts­be­stand­teile für Arbeit­nehmer

Arbeit­geber haben durch steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Gehalts­be­stand­teile die Mög­lich­keit, ihren Arbeit­neh­mern mehr ent­gelt­liche Vor­teile zukommen zu lassen. Dazu gehören nun­mehr auch Fahr­ti­ckets für öffent­liche Ver­kehrs­mittel. Diese gelten auch für Mini­jobber.

Das Fahr­ti­cket – sog. Job­ti­ckets – gehört nicht zu den Sach­be­zügen mit der Monats­grenze von 44 €, son­dern kommt dem Arbeit­nehmer zusätz­lich zugute. Damit das Fahr­ti­cket steu­er­frei zur Ver­fü­gung gestellt wird, muss es jedoch neben dem nor­malen Arbeits­lohn erbracht werden, es darf dem­nach keine Gehalts­um­wand­lung vor­liegen.

Das Job­ti­cket gilt für alle beruf­li­chen, aber auch für pri­vate Fahrten mit Aus­nahme bei IC, ICE, EC und Fern­bussen und Luft­ver­kehr. Begüns­tigt sind dem­nach grund­sätz­lich alle Ange­bote des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets über­tragbar sind oder für Mit­fahrer gelten. Eine indi­vi­du­elle Beför­de­rung z. B. mit Taxis oder Char­ter­bussen fällt nicht unter die Ver­güns­ti­gung.

Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Ent­fer­nungs­pau­schale in der Steu­er­erklä­rung ange­rechnet wird, selbst wenn es tat­säch­lich gar nicht für die Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte genutzt wird. Für wen sich die Ent­fer­nungs­pau­schale steu­er­lich mehr lohnt und wer auf diese nicht ver­zichten will, der sollte gege­be­nen­falls auf das Fahr­ti­cket ver­zichten.

Anmer­kung: Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 plant der Gesetz­geber eine Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit mit einer Pau­schal­steuer in Höhe von 25 %, bei dem das Job­ti­cket dann nicht mehr auf die Ent­fer­nungs­pau­schale ange­rechnet wird.