Fahr­rad­un­fall einer ehren­amt­li­chen Pfle­ge­kraft gilt als Arbeits­un­fall

Die Richter des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Baden-Würt­tem­berg (LSG) hatten am
16.12.2020 über nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Eine Tochter
pflegte ihre Eltern und war bei der Pfle­ge­kasse ange­meldet. Sie besorgte mit
dem Fahrrad bei einem Arzt privat sowohl ein Schmerz­me­di­ka­ment für ihren
Vater als auch eine kleine Menge Wild­fleisch. Auf dem Rückweg stürzte
sie mit dem Fahrrad und erlitt Ver­let­zungen am linken Knie. Der spä­tere
Hei­lungs­ver­lauf gestal­tete sich schwierig und der Unfall hat evtl. erheb­liche
blei­bende Schäden zur Folge.

Unmit­telbar nach dem Unfall gab die Tochter in ihrem Antrag gegen­über
der Unfall­kasse an, die Fahr­rad­fahrt diente sowohl der Medi­ka­menten- als auch
der Nah­rungs­mit­tel­be­schaf­fung. Bei einem spä­teren Gespräch mit einem
Mit­ar­beiter der Unfall­kasse rückte sie auf Nach­frage das Schmerz­mittel
in den Vor­der­grund; das Fleisch nahm sie nur bei dieser Gele­gen­heit mit. Die
Unfall­kasse lehnte dar­aufhin die Aner­ken­nung als Arbeits­un­fall ab, weil eine
ehren­amt­liche Pfle­ge­person nur bei der Besor­gung von Nah­rungs­mit­teln, nicht
aber von Medi­ka­menten unfall­ver­si­chert ist.

Die LSG kam jedoch zu dem Ent­schluss, dass der Fahr­rad­un­fall einer ehren­amt­li­chen
Pfle­ge­kraft auf dem Rückweg von Besor­gungen für die Pfle­ge­per­sonen
(Arz­nei­mittel bzw. Wild­fleisch) als ver­si­cherter Arbeits­un­fall anzu­er­kennen
ist. So ist es unschäd­lich, dass die Nah­rungs­mit­tel­be­schaf­fung nicht im
Vor­der­grund stand. Denn auch bei der Besor­gung von Schmerz­mit­teln han­delt es
sich um eine unfall­ver­si­cherte Tätig­keit einer Pfle­ge­person. Daher kam
es auf die Frage der Hand­lungs­ten­denz nicht mehr an.