EuGH ver­pflichtet Mit­glied­staaten zur Zeit­er­fas­sung von Arbeit­neh­mern

Mit den Neu­re­ge­lungen des Tarif­au­to­no­mie­ge­setzes wurden Arbeit­geber ver­pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit von bestimmten Arbeit­neh­mern spä­tes­tens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeits­leis­tung fol­genden Kalen­der­tages auf­zu­zeichnen und diese Auf­zeich­nungen min­des­tens zwei Jahre auf­zu­be­wahren.

Die Auf­zeich­nungs­pflicht gilt – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – für Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer im Bau‑, Gast­stätten- und Beherbergungs‑, im Personenbeförderungs‑, im Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­denen Logis­tik­ge­werbe, im Schau­stel­ler­ge­werbe, bei Unter­nehmen der Forst­wirt­schaft, im Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­werbe, bei Unter­nehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Aus­stel­lungen betei­ligen, sowie in der Fleisch­wirt­schaft. Sie besteht auch für alle gering­fügig Beschäf­tigten! Gering­fügig Beschäf­tigte in Pri­vat­haus­halten sind davon aus­ge­nommen.

In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) nun­mehr dar­über zu ent­scheiden, ob die Mit­glieds­staaten alle Arbeit­geber zur Zeit­er­fas­sung und dem fol­gend zur Auf­zeich­nung der geleis­teten Stunden ver­pflichten müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die täg­liche Arbeits­zeit eines jeden Arbeit­neh­mers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleis­teten Arbeits­stunden und ihre zeit­liche Ver­tei­lung noch die Zahl der Über­stunden objektiv und ver­läss­lich ermit­telt werden kann, sodass es für die Arbeit­nehmer äußerst schwierig oder gar prak­tisch unmög­lich ist, ihre Rechte durch­zu­setzen. Daher müssen die Mit­glied­staaten die Arbeit­geber ver­pflichten, ein objek­tives, ver­läss­li­ches und zugäng­li­ches System ein­zu­richten, mit dem die von einem Arbeit­nehmer geleis­tete täg­liche Arbeits­zeit gemessen werden kann.

Anmer­kung: Das EuGH-Urteil ent­hält viel Bri­sanz. Nun­mehr stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deut­sche Gesetz­geber auf dieses Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer würde es auf jeden Fall noch mehr Büro­kratie und einen Rück­schritt für viele Arbeits­zeit­mo­delle bedeuten.