EuGH moniert pau­schale Stor­no­ge­bühren und intrans­pa­rente Preise für Flug­rei­sende

In ihre All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen nahm eine Flug­ge­sell­schaft eine Klausel auf, nach der einem Rei­se­teil­nehmer 25 € Bear­bei­tungs­ge­bühr von dem ihm zu erstat­tenden Betrag ein­be­halten werden, wenn er eine Buchung für einen Flug im Spar­tarif stor­niert oder den Flug nicht antritt.

Die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) sehen das anders und ent­schieden dazu, dass Flug­ge­sell­schaften keine pau­schalen Bear­bei­tungs­ge­bühren für die Stor­nie­rung eines Fluges berechnen dürfen.

Ferner stellte der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tralen bei einer Online-Pro­be­bu­chung im Jahr 2010 fest, dass die aus­ge­wie­senen Steuern und Gebühren viel nied­riger waren als die tat­säch­lich an die betref­fenden Flug­häfen abzu­füh­renden.

Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mit­zu­teilen sind, die im zu zah­lenden End­preis auf den Flug­preis, die Steuern, die Flug­ha­fen­ge­bühren und die sons­tigen Gebühren, Zuschläge und Ent­gelte als Bestand­teile des End­preises ent­fallen. Hätten die Luft­fahrt­un­ter­nehmen die Wahl, die ent­spre­chenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Ent­gelte ent­weder in den Flug­preis ein­zu­be­ziehen oder sie geson­dert aus­zu­weisen, würde das mit der Ver­ord­nung ver­folgte Ziel der Infor­ma­tion und Trans­pa­renz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.